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Zuständigkeiten der Autonomen Provinz Bozen

Eingestellt vor 716 Tagen von Georg

I. Primäre Zuständigkeiten:
Diese stellen den obersten Ausdruck der Gesetzgebungsautonomie des Landes dar. Es handelt sich hier um Bereiche, in denen das Land die Gesetzgebungsbefugnis nicht mit dem Staat teilen muss. Nach der Verfassungsreform von 2001 unterliegt die gesetzgeberische Tätigkeit des Landes in diesen Bereichen folgenden Schranken: Einhaltung der Verfassung, Einhaltung
der EU-Verpflichtungen sowie der internationalen Verpflichtungen.
Die Bereiche primärer Zuständigkeit laut Katalog im Statut sind:

1. Ordnung der Landesämter und des zugeordneten Personals;

2. Ortsnamengebung, mit der Verpflichtung zur Zweisprachigkeit im Gebiet der Provinz Bozen;

3. Schutz und Pflege der geschichtlichen, künstlerischen und volklichen Werte;

4. örtliche Sitten und Bräuche sowie kulturelle Einrichtungen (Bibliotheken, Akademien, Institute, Museen) provinzialen Charakters; örtliche künstlerische, kulturelle und bildende Veranstaltungen und Tätigkeiten; in der Provinz Bozen können hierfür auch Hörfunk und Fernsehen verwendet werden, unter Ausschluss der Befugnis zur Errichtung von Hörfunk- und Fernsehstationen;

5. Raumordnung und Bauleitpläne;

6. Landschaftsschutz;

7. Gemeinnutzungsrechte;

8. Ordnung der Mindestkultureinheiten, auch in bezug auf die Anwendung des Art. 847 des Bürgerlichen Gesetzbuches; Ordnung der geschlossenen Höfe und der auf alten Satzungen oder Gepflogenheiten beruhenden Familiengemeinschaften;

9. Handwerk;

10. geförderter Wohnbau, der ganz oder teilweise öffentlich-rechtlich finanziert ist; dazu gehören auch die Begünstigungen für den Bau von Volkswohnhäusern in Katastrophengebieten sowie die Tätigkeit, die Körperschaften außerprovinzialer Art mit öffentlichrechtlichen Finanzierungen in den Provinzen entfalten;

11. Binnenhäfen;

12. Messen und Märkte;

13. Maßnahmen zur Katastrophenvorbeugung und -soforthilfe;

14. Bergbau, einschließlich der Mineral- und Thermalwässer, Steinbrüche und Gruben sowie Torfstiche;

15. Jagd und Fischerei;

16. Almwirtschaft sowie Pflanzen- und Tierschutzparke;

17. Straßenwesen, Wasserleitungen und öffentliche Arbeiten im Interessenbereich der Provinz;

18. Kommunikations- und Transportwesen im Interessenbereich der Provinz einschließlich der technischen Vorschriften für Seilbahnanlagen und ihren Betrieb;

19. Übernahme öffentlicher Dienste in Eigenverwaltung und deren Wahrnehmung durch Sonderbetriebe;

20. Fremdenverkehr und Gastgewerbe einschließlich der Führer, der Bergträger, der Schilehrer und der Schischulen;

21. Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Forstpersonal, Vieh- und Fischbestand, Pflanzenschutzanstalten, landwirtschaftliche Konsortien und landwirtschaftliche Versuchsanstalten, Hagelabwehr, Bodenverbesserungen;

22. Enteignungen aus Gründen der Gemeinnützigkeit in allen Bereichen von Landeszuständigkeit;

23. Errichtung und Tätigkeit von Gemeinde- und Landeskommissionen zur Betreuung und Beratung der Arbeiter auf dem Gebiete der Arbeitsvermittlung;

24. Wasserbauten der dritten, vierten und fünften Kategorie;

25. öffentliche Fürsorge und Wohlfahrt;

26. Kindergärten;

27. Schulfürsorge für jene Zweige des Unterrichtswesens, für die den Provinzen Gesetzgebungsbefugnis zusteht;

28. Schulbau;

29. Berufsertüchtigung und Berufsausbildung.

II. Sekundäre Zuständigkeiten:

Die Gesetzgebungsbefugnis des Landes in diesen Bereichen unterliegt, ebenfalls nach der Verfassungsreform von 2001, der Einhaltung der von der staatlichen Gesetzgebung vorgegebenen grundlegenden Prinzipien, was in etwa soviel bedeutet, als dass der Staat das Grundsätzliche, das Land die Details regelt. Das Land muss also seine Gesetzgebungsbefugnis mit dem Staat teilen, der normative Spielraum des Landes ist im Verhältnis zu jenem der primären Befugnissen weniger weit.
Die Bereiche sekundärer Zuständigkeit laut Katalog im Statut sind:

1. Ortspolizei in Stadt und Land;

2. Unterricht an Grund- und Sekundarschulen (Mittelschulen, humanistische Gymnasien, Realgymnasien, pädagogische Bildungsanstalten, Fachoberschulen, Fachlehranstalten und Kunstschulen);

3. Handel;

4. Lehrlingswesen; Arbeitsbücher; Kategorien und Berufsbezeichnungen der Arbeiter;

5. Errichtung und Tätigkeit von Gemeinde- und Landeskommissionen zur Kontrolle der Arbeitsvermittlung;

6. öffentliche Vorführungen, soweit es die öffentliche Sicherheit betrifft;

7. öffentliche Betriebe, unbeschadet der durch Staatsgesetze vorgeschriebenen subjektiven Erfordernisse zur Erlangung der Lizenzen, der Aufsichtsbefugnisse des Staates zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und des Rechts des Innenministeriums, im Sinne der staatlichen Gesetzgebung die auf diesem Gebiete getroffenen Verfügungen, auch wenn sie endgültig sind, von Amts wegen aufzuheben. Die Regelung der ordentlichen Beschwerden gegen die genannten Verfügungen erfolgt im Rahmen der Landesautonomie;

8. Förderung der Industrieproduktion;

9. Nutzung der öffentlichen Gewässer, mit Ausnahme der Großableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie;

10. Hygiene und Gesundheitswesen, einschließlich der Gesundheits- und Krankenhausfürsorge;

11. Sport und Freizeitgestaltung mit den entsprechenden Anlagen und Einrichtungen.

III. Tertiäre Zuständigkeiten
Die Gesetzgebungsbefugnis des Landes in diesen Bereichen ist auf die "Ergänzung der staatlichen Gesetzebestimmungen" beschränkt.
Laut Art. 10 Statut kann das Land diese Befugnis in den Bereichen Arbeitsvermittlung und Arbeitszuweisung ausüben.

© 2008 Autonome Provinz Bozen - Südtirol | Landesverwaltung


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