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Das Autonomiestatut Südtirol

Eingestellt vor 716 Tagen von Georg

Die seit 1971 getroffenen Maßnahmen zugunsten der Bevölkerung Südtirols erfolgten aufgrund der im "Paket" festgelegten Abmachungen. Das Paket ist in der Tat ein Bündel von Maßnahmen, zu deren Durchführung Italien sich aufgrund von Vorschlägen der Neunzehnerkommission (1961-1964), aufgrund von direkten Verhandlungen zwischen Österreich und Italien sowie von Gesprächen zwischen Vertretern der italienischen Regierung und der Südtiroler Bevölkerung verpflichtet hat. Das Paket wurde am 23. November 1969 von der Landesversammlung der Südtiroler Volkspartei mit knapper Mehrheit angenommen; am 4. Dezember 1969 wurde es von der italienischen Kammer und am 5. Dezember vom Senat gutgeheißen; am 16. Dezember 1969 wurde es vom österreichischen Nationalrat zustimmend zur Kenntnis genommen.
Das Paket enthält insgesamt 137 Maßnahmen zum besseren Schutz der Südtiroler; 97 davon mussten mit Abänderung des Autonomiestatuts von 1948 durchgeführt werden (durch Verfassungsgesetz), acht mit Durchführungsbestimmungen zum gleichen Autonomiestatut, 15 mit einfachem Staatsgesetz, neun mit Verwaltungsverordnungen; bei den übrigen acht geht es um "Präzisierungen" zu einzelnen Punkten und Maßnahmen, die Gegenstand der Prüfung seitens der Regierung sind, sowie interne Garantien. Der wichtigste Teil der Durchführung des Pakets war die Erlassung des neuen Autonomiestatuts Verfassungsgesetz vom 10. November 1971, Nr. 1), dem die Veröffentlichung eines vereinheitlichten Textes im Jahre 1972 folgte; dieser vereinheitlichte Text enthält die noch geltenden Bestimmungen des alten Statuts sowie das neue Autonomiestatut. Der Veröffentlichung dieses neuen Autonomiestatuts im Gesetzesanzeiger der Republik hätte bald darauf auch die Veröffentlichung des offiziellen deutschen Textes des Statuts im Amtsblatt der Region folgen sollen. Die Genehmigung der deutschen Übersetzung erfolgte erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1978, wobei der von der Südtiroler Landesregierung
vorgelegte Text zum allergrößten Teil die Zustimmung Roms gefunden hat; im November des gleichen Jahres wurde der Text schließlich im Amtsblatt veröffentlicht.
Die Tragweite gewisser im Statut verankerter Kompetenzen musste mit Durchführungsbestimmungen umrissen werden. Von den 15 Maßnahmen, die mit einfachem Staatsgesetz durchgeführt werden müssten, sind 13 im Staatsgesetz Nr. 118 von 1972 enthalten; die 14. Maßnahme, die Erteilung der "Befugnis, in den Provinzen kommunalisierte Betriebe für die Verteilung von Elektroenergie einzurichten", ist nicht mit Staatsgesetz, sondern im Einvernehmen mit der Südtiroler Volkspartei im Zusammenhang mit Durchführungsbestimmungen für das Gebiet der Elektrowirtschaft geregelt worden. Die Neuordnung der Senatswahlkreise (Paketmaßnahme 111) ist im Dezember 1991 mit Staatsgesetz erfolgt. Die im Paket ebenfalls vorgesehenen Verwaltungsverordnungen (z.B. betreffend die Verwendung der deutschen
Sprache auf Schildern und Aushängetafeln, die Anerkennung des Südtiroler Kriegsopfer- und Frontkämpferverbandes (SKFV) als Rechtspersönlichkeit, die Möglichkeit der Errichtung der Zentrale der Raiffeisenkassen Südtirols usw. sind alle in Kraft getreten.
Mit der Abgabe der sog. Streitbeilegungserklärung vonseiten Österreichs gegenüber Italien wurde am 11. Juni 1992 der zu Beginn der 60er Jahre vor der UNO aufgeworfenen Südtirol-Streit formell beendet.
Im Sinne einer dynamischen und damit ausbaufähigen Autonomie wurden auch nach 1992 weitere Befugnisse - meist im Delegierungswege - auf das Land Südtirol übertragen ebenso wie bestehende Durchführungsbestimmungen ergänzt und verbessert wurden. Weitreichende Änderungen brachten im Jahre 2001 zwei Verfassungsänderungen. Einmal wurde mit dem Verfassungsgesetz Nr. 2 vom 31. Jänner 2001 das Südtiroler Autonomiestatut in einigen wichtigen Punkten abgeändert und angepasst; die wohl wichtigste Auswirkung dieser Statutenreform ist die Umgestaltung der Region, die ihre Vorrangstellung verliert und mit dem Regionalrat als lose Bindeklammer zwischen den beiden stark aufgewerteten Ländern Südtirol und Trentino fungiert. Beträchtliche Auswirkungen auf die Autonomie Südtirols brachte eine weitere Verfassungsreform (das Verfassungsgesetz 6 Nr. 3 vom 18. Oktober 2001), welche die Regelung und Ordnung der Regionen, Provinzen und Gemeinden (Titel V der italienischen Verfassung) zum Gegenstand hat.

© 2008 Autonome Provinz Bozen - Südtirol | Landesverwaltung


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